Pro arte Künstlerakademie in       Mecklenburg-Vorpommern e.V.                                                     - Vereinssatzung (23.09.2016)

 

§ 1 Name und Sitz

 

(1)Der Verein führt den Namen „pro arte. Künstlerakademie in Mecklenburg-Vorpommern e.V.“.

      Er wurde am 02.12.1992 im Vereinsregister Rostock unter der Nummer 657

      eingetragen.

 

  1. Sitz des Vereins ist die Hansestadt Rostock.

 

  1. Der Verein ist politisch, ethisch und konfessionell neutral

 

§ 2 Zweck und Zielsetzung des Vereins

 

(1)Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke

 

(2)Zweck des Vereins ist die Förderung von politischer Kultur und demokratischer Meinungsbildung, von Bildung, Kunst und Kultur sowie die Förderung von Entwicklungszusammenarbeit.

 

(3)Der Verein versteht sich als Ansprech- und Kooperationspartner für Personen und

Institutionen aus Politik, Medien, Wirtschaft, Kunst, Bildungswesen sowie Wissenschaft und ist dem Gedanken einer demokratischen, sozial gerechten sowie vielseitigen und offenen kulturellen Gesellschaft verpflichtet.

 

(4)Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Planung, Organisation und Durchführung eigener Vorhaben und Projekte im In- und Ausland, die der Förderung von künstlerischen, kulturellen, medienbezogenen, soziokulturellen sowie (allgemein-) bildungsfördernden Zielen dienen sowie der in diesem Zusammenhang erforderlichen Beschaffung von Mitteln als Förderkörperschaft im Sinne des § 58 Nr. 1 AO, insbesondere Unterhaltung und Redaktion des Internetradiosenders „Internetr@dio WARNOW Rostock“, welcher seine Sendungen allgemein zugänglich macht.

 

(5)Der Verein finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge und Spenden.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

(1)Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

            Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

 

(2)Die Mitglieder erhalten mit Ausnahme von Aufwandsentschädigungen für  

nachgewiesene verausgabte Auslagen und Aufwendungen keine Zuwendungen aus    den Mitteln des Vereins.

 

(3)Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Geschäftsjahr

 

(1)Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

(2)Am Ende jeden Kalenderjahres wird eine Mitgliederversammlung durchgeführt, auf der die Projektleiter über die Entwicklung und den Stand ihrer Projekte berichten, der Geschäftsführer seinen Jahresbericht vorlegt und über die weitere Entwicklung des Vereins beraten wird.

 

§ 5 Mitgliedschaft

 

(1)Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die im Sinne

der Satzung des Vereins aktiv ist.

 

(2)Über die Aufnahme bzw. die Bestätigung als Mitglied entscheidet die Mitgliederversammlung

 

(3)Die Mitgliedschaft endet

- mit dem Tod des Mitglieds

- mit der Austrittserklärung des Mitglieds zum Ende des  jeweiligen Geschäftsjahres

- durch Ausschluss auf Beschluss der Mitgliederversammlung

    

      (4) Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied vorsätzlich und gröblich gegen                   die Vereinsinteressen verstoßen hat. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied                   Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche                                 Stellungnahme  des Betroffenen ist, insofern sie eingegangen ist, in der                                 Mitgliederversammlung zu verlesen.         

 

§ 6 Organe des Vereins

 

  1. Organe des Vereins sind

- der Vorstand

    - die Mitgliederversammlung

    - die Projektgruppen

 

§ 7 Der Vorstand

 

(1) Der Vorstand besteht aus dem Geschäftsführer und seinem Stellvertreter.

 

      (2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Geschäftsführer oder                   den Stellvertretenden Geschäftsführer vertreten.

 

(3) Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig und wird jeweils durch die jährliche Mitgliederversammlung in seinem Amt bestätigt bzw. gewählt..

 

§ 8 Die Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung ist jährlich durch den Geschäftsführer einzuberufen.

 Die Einladung erfolgt durch briefliche oder elektronische Information. Die geplante  Tagesordnung, das Protokoll der letzten Mitgliederversammlung sowie  vorgesehene Beschlussvorlagen sind den Mitgliedern mit der Einladung zur  Kenntnis zu bringen. Die Einladungsfrist beträgt 2 Wochen.

      Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

(a)Bestätigung des Tätigkeitsberichtes des Geschäftsführers über das Haushaltjahr und der Festlegungen über geplante Aktivitäten

(b)Berichte der Projektleiter über die Entwicklung der Arbeit, Vorhaben und Probleme  in den Projektgruppen abzufordern, entgegenzunehmen und zu bewerten

(c)Fassung von Beschlüssen über Satzungsänderungen, die Verwendung der Finanzen des Vereins sowie die Auflösung des Vereins                                 

(d)  Entlastung des alten und Wahl eines neuen Vorstandes, bestehend aus dem Geschäftsführer und dem Stellvertretenden Geschäftsführer

(e) Festlegungen über die Höhe und Fälligkeit von Mitgliedsbeiträgen

 

         (2) Der Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren.

               Die Beurkundung erfolgt durch den Protokollführer und den Geschäftsführer.                                     

 

§ 9 Die Projektgruppen

 

(1)  Die Projekte werden in Abstimmung mit dem Vorstand jeweils durch die   

  Projektverantwortlichen in eigener Regie durchgeführt, dokumentiert, abgerechnet  

  und verantwortet. Die vereinbarten Projektbeschreibungen sind Grundlage der           Arbeit

 

  1. Sollten sich innerhalb der Projektarbeit Entwicklungen und Probleme abzeichnen,   

die die Gemeinnützigkeit gefährden könnten, ist der Vorstand sofort zu informieren.

    

§ 10 Mitgliedsbeiträge

 

(1)  Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben.

 

      (2)  Falls die Erhebung von Mitgliedsbeitragen erforderlich wird, entscheidet die                            Mitgliederversammlung über deren Höhe und Fälligkeitsdaten.

 

§ 11 Auflösung des Vereins

 

(1) Der Verein wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst.

 

(2) Beim Wegfall steuerbegünstigter Zwecke sowie bei der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an das Land Mecklenburg-Vorpommern, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

 

Rostock, 23.09.2016 

Anschrift

8Pro arte Künstlerakademie in

Mecklenburg-Vorpommern e.V.

Dr. Bernd Melzer,  

Vorsitzender           

Pfarrweg 8b

18225 Kühlungsborn

Tel. 038293-433959

Kontakt

Rufen Sie einfach an unter

016093302287

Burghard Seidel

Kommissarischer Vorsitzender und              Stellvertr. Vorsitzender

oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

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